Rechtsanwaltskanzlei Karsten Hausmann


Fachanwalt für Familienrecht

Was kostet der Rechtsanwalt?

Diese Frage lässt sich nur mit dem typischen Juristenspruch beantworteten:

"Es kommt darauf an!"

Zunächst einmal darauf, wie hoch der Streitwert ist, ob der Fall mit einer Erstberatung erledigt werden kann, ob die Tätigkeit des Anwalts außergerichtlich bleibt oder ob es zu einem Prozess kommt. In diesem Fall hängen die Kosten davon ab, wie der Prozess läuft, über wie viele Instanzen er geht und ob das Gerichtsverfahren mit einem Vergleich oder einem Urteil endet.

Seit dem 01.07.2004 werden die Kosten und Gebühren des Rechtsanwaltes nach den Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) abgerechnet.

Weitere Informationen zum Thema Anwaltskosten finden Sie hier:


Nach dem RVG wird immer nur berechnet, was der Anwalt tatsächlich getan hat, d. h., wie viel der Anwalt kostet, hängt davon ab, was er alles für seinen Mandanten macht - also welche gesetzlichen Gebühren im Verlauf der Beratung, der außergerichtlichen Tätigkeit oder eines Gerichtsverfahrens entstehen.

Vorab können Sie sich hier informieren:

Auf Wunsch wird selbstverständlich vorab eine Abschätzung der voraussichtlich entstehenden Kosten durch Herrn RA Hausmann erteilt.

Für den Fall, dass Sie eine Rechtsschutzversicherung (RSV) besitzen und bereits Versicherungsfall eingetreten ist, beachten Sie, dass die Deckungszusage Ihrer RSV möglichst früh eingeholt wird - was auch durch RA Hausmann erfolgen kann. Viele RSV erteilen bereits nach einer kurzen telefonischen Anfrage des Rechtsuchenden Deckungszusage für eine Erstberatung.

Sofern Sie aufgrund Ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse die erforderlichen Mittel für die Inanspruchnahme anwaltlicher Unterstützung nicht aufbringen können, ist es möglich, staatlicherseits gewährte Kostenhilfen in Anspruch zu nehmen.

Weitere Informationen finden Sie unter den folgenden Links:

Was ist Beratungshilfe?

Jeder Bürger, der Leistungen nach ALG II/SGB II (Hartz IV) in Anspruch nimmt, hat grundsätzlich Anspruch auf Beratungshilfe, d. h., der Staat übernimmt für Sie die Kosten der Rechtsberatung und -verfolgung durch einen Anwalt Ihrer Wahl. Dem Anwalt steht lediglich eine Beratungshilfegebühr i.H. v. 15,- € (pro Rechtsfall) gegen Sie zu.

Sofern dieser Fall bei Ihnen gegeben ist, können Sie beim für Ihren Wohnort zuständigen Amtsgericht/Rechtsantragsstelle einen Beratungshilfe-Berechtigungsschein beantragen, welcher zum Besprechungstermin mitzubringen wäre. Ferner ist eine Beratungshilfegebühr i.H. v. 15,- € zu zahlen.

Folgenden Vordruck und das Hinweisblatt können Sie vorab ausdrucken. Entsprechende Anträge halten wir für Sie ebenfalls in der Kanzlei bereit.

Weitere Informationen finden Sie im Informationsblatt zum Antrag auf Beratungshilfe (Amtsgericht Leipzig/Freistaat Sachsen).

Sollten Sie über keine Leistungen gem. "Hartz IV", jedoch über dennoch geringe Einkünfte verfügen, kontaktieren Sie das für Ihren Wohnsitz zuständige Amtsgericht, dort die Rechtsantragsstelle.

Nehmen Sie sämtliche einkommen- und ausgabenrelevanten Unterlagen (Verdienstnachweise bzw. ALG-Bescheid, aktueller Kontoauszug, Belege über Vermögen, Mietvertrag, Belege über Versicherungszahlungen, Belege über Ratenzahlungen, etc.) mit.

Beratungshilfe-Berechtigungsschein

Für den Fall, dass Sie Beratungshilfe bewilligt bekommen, erhalten Sie durch den Rechtspfleger des zuständigen Amtsgerichtes einen sogenannten Beratungshilfe-Berechtigungsschein, welchen Sie dem Anwalt vorlegen.

Sollte nach der außergerichtlichen Tätigkeit ein gerichtliches Verfahren erforderlich werden, kommen die Regelungen über die Prozesskostenhilfe in Betracht.

Ausführlich informieren Sie folgende Broschüren:

Sollten Sie jedoch eine Rechtsschutzversicherung (RSV) abgeschlossen haben, die den bei Ihnen vorliegenden Beratungs- bzw. Vertretungsbedarf abdeckt, ist ein Anspruch auf Beratungshilfe grundsätzlich ausgeschlossen.

Was ist Prozess­kosten­hilfe?

Verfahrenskostenhilfe (VKH)

Sie haben die Möglichkeit, sich - mit der Beantragung der PKH/VKH - die Kosten des Gerichtsverfahrens - ganz oder teilweise - vom Staat erstatten zu lassen.

Jeder normal verdienende Bürger kann in den Genuss der PKH/VKH kommen, wenn dessen Einkommen einiges an Belastungen gegenübersteht, die bei der Gewährung der PKH/VKH zu seinen Gunsten berücksichtigt werden können. Wenn also evtl. ein gerichtliches Verfahren ins Haus steht, dann empfiehlt sich - nicht nur für Kleinverdiener, sondern auch für normal verdienende Leute - zu prüfen, ob diese nicht PKH/VKH in Anspruch nehmen könnten.

Eine Möglichkeit zur PKH-/VKH-Berechnung finden Sie unter folgendem Link: PKH-Rechner

Grundsätzlich steht Ihnen PKH/VKH nach dem Gesetz (konkret: § 114 ZPO) zu, wenn der von Ihnen beabsichtigte Prozess (oder die von Ihnen beabsichtigte Verteidigung gegen Ansprüche eines Anderen) Aussicht auf Erfolg hat, wenn überdies die Prozessführung nicht mutwillig ist und Sie nach Ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen können.

Liegen diese Voraussetzungen vor, hat es Sinn, einen Antrag auf PKH/VKH zu stellen.

Karsten Hausmann

Fachanwalt für Familienrecht

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04209 Leipzig

 

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